· Definitionen auf Bundes- und Landesebene: Das Legal Information Institute der Cornell Law School definiert ein E-Bike der Klasse 2 als ein Fahrrad mit einem Motor, der „ausschließlich zum Antrieb des Fahrrads verwendet werden darf“, aber „nicht in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit von 20 Meilen pro Stunde Unterstützung zu leisten“. Die jüngsten Gesetzesänderungen in Hawaii verwenden eine nahezu identische Formulierung.
· Örtliche Umsetzung: Städte im ganzen Land orientieren sich bei ihren Vorschriften an dieser Definition. Die Stadt La Cañada Flintridge beispielsweise legt ausdrücklich fest, dass E-Bikes der Klasse 2 zwar über einen Gasgriff verfügen, aber auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 mph (ca. 32 km/h) begrenzt sind. Auch Folsom und Mountain House in Kalifornien veröffentlichen ähnliche Übersichten, die die Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 mph (ca. 32 km/h) für E-Bikes der Klasse 2 ausweisen.
Warum ist diese Grenze so wichtig? Diese Klassifizierung unterscheidet ein E-Bike von einem Moped oder Motorrad. Die Einhaltung der Definition der Klasse 2 gewährt ihm wichtige rechtliche Vorteile:
· Kein Führerschein erforderlich
· Keine Fahrzeugregistrierung oder Kennzeichen
· Zugang zu Radwegen und -strecken (sofern die örtlichen Verordnungen dies zulassen)
Die Manipulation der Höchstgeschwindigkeit eines Motorrads, um diese Begrenzung zu umgehen, oft mithilfe von „Tuning-Kits“, wird zunehmend zu einer Straftat. Beispielsweise verbietet ein kalifornisches Gesetz aus dem Jahr 2024 solche Modifikationen strikt.